Weiterbeschäftigungsverlangen reicht aus: JAV-Mitglieder müssen Vergütungsansprüche nicht gesondert anmelden

Das schriftliche Verlangen eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) auf Weiterbeschäftigung nach bestandener Abschlussprüfung wahrt zugleich die tarifliche Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs – auch ohne ausdrückliche Bezifferung oder gesonderte Geltendmachung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn …