Ein Arbeitnehmer kann ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn er einen triftigen Grund darlegt – etwa den Wunsch nach beruflicher Neuorientierung. Die Darlegungs- und Beweislast ist abgestuft: Bestreitet der Arbeitgeber den Grund lediglich mit Nichtwissen, ohne konkrete Zweifel an der Wahrheitsmäßigkeit des …