Der gesetzliche Open-Access-Anspruch nach § 155 TKG erstreckt sich nur auf solche Bestandsinfrastruktur, die funktional Teil des geförderten Telekommunikationsnetzes ist. Eine Verpflichtung zur Erweiterung erschöpfter Infrastruktur besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf kostenfreie Erstellung eines Zugangsangebots.
Das Bundesverwaltungsgericht hat …
