Werden Gewerberäume und Wohnräume in einem einheitlichen Vertrag gemeinsam überlassen, richtet sich die rechtliche Einordnung des Gesamtvertrages nach dem wesentlichen Vertragszweck und dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien – nicht nach dem anteiligen Nutzungsentgelt. Überwiegt danach der …