Outsourcing statt Übernahme: Keine Arbeitnehmerschutzrechte nach § 613a BGB bei bloßem Dienstleistungsvertrag

Die bloße Übernahme von Kundenbeziehungen und Sachanlagevermögen eines Unternehmens begründet keinen Betriebsübergang nach § 613a BGB, wenn das übertragende Unternehmen seine Betriebstätigkeit mit eigenem Personal und eigener Organisation unter – nunmehr vertraglicher – Einbindung in eine Auftraggeber-Auftragnehmer-Beziehung fortsetzt. Entscheidend ist, …

Kein Betriebsübergang ohne Verwaltungspersonal

Die bloße Übernahme von Leiharbeitnehmern durch ein anderes Zeitarbeitsunternehmen begründet keinen Betriebsteilübergang nach § 613a BGB. Eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit im Sinne des Betriebsübergangsrechts setzt bei Leiharbeitsunternehmen stets die Gesamtheit aus Leiharbeitnehmern, Verwaltungspersonal und Fachkenntnissen voraus – und diese muss …

Kein Unfallversicherung während „IRENA“

Fahrradstraße

Die Teilnahme an einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) ist keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation und begründet daher keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Bundessozialgericht hat die Grenzen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für Rehabilitanden präzisiert. Danach stehen Teilnehmer einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) …

Rotlichtverstoß ohne Fahrverbot: Augenblicksversagen und fehlende Gefährdung können das Fahrverbot kippen

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß indiziert zwar regelmäßig ein Fahrverbot, doch kann bei erheblich gemindertem Erfolgs- und Handlungsunwert ein Ausnahmefall vorliegen, der von der Verhängung des Fahrverbots absehen lässt. Augenblicksversagen, fehlende Verkehrsgefährdung und straßenverkehrsrechtliche Unbescholtenheit können im Zusammenspiel einen solchen Ausnahmefall begründen …

Begrenztes Realsplitting: Darf die Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden?

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist grundsätzlich zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting verpflichtet, sobald der Unterhaltspflichtige den Ausgleich entstehender finanzieller Nachteile zusichert. Eine Sicherheitsleistung kann nur in begründeten Ausnahmefällen verlangt werden – allein die schleppende Zahlung von Unterhaltsbeträgen in der Vergangenheit genügt …