Im Rahmen der Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 begründet ein fehlender Verlustvortrag keine sachliche Unbilligkeit.
Das Finanzamt ist im Weiteren nicht dazu verpflichtet, die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag des Streitjahres aus Billigkeitsgründen ohne die Hinzurechnung …