Der Nachweis einer elektronischen Zustellung an Behörden und andere in § 173 Abs. 2 ZPO genannte Zustellungsadressaten kann ausschließlich durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis geführt werden. Eine automatisch erzeugte Eingangsbestätigung ersetzt das elektronische Empfangsbekenntnis weder als Zustellungsnachweis noch bewirkt sie eine …
