Für den Schwellenwert von regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz kommt es ausschließlich auf die Beschäftigten der jeweiligen Aktiengesellschaft an. Arbeitnehmer anderer Unternehmen eines Gemeinschaftsbetriebs sind nicht wechselseitig zuzurechnen.
Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen für die Drittelbeteiligung von …


