Eine ehevertragliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf das durch eigene Erwerbstätigkeit erzielbare Einkommen betrifft nicht den geschützten Kernbereich des § 1570 BGB, sondern ausschließlich den Aufstockungsunterhalt nach § 1578 BGB. Da der Aufstockungsunterhalt nicht zum unverzichtbaren Kernbereich der Scheidungsfolgen zählt, kann …