Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Auszahlung eines Baukredits „üblicherweise nach Baufortschritt“ erfolgt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn weder der Begriff des Baufortschritts noch die Voraussetzungen der Üblichkeit hinreichend konkretisiert werden. Fehlt eine wirksame abweichende Fälligkeitsregelung, …