Kann weder der Linksabbieger einen Vorfahrtsverstoß des Anfahrenden noch dieser die vollständige Einordnung des Abbiegers in den fließenden Verkehr beweisen, verbleibt es im Rahmen der Haftungsabwägung bei der einfachen Betriebsgefahr beider Fahrzeuge. Das Ergebnis ist regelmäßig eine hälftige Schadensteilung. Wie …