Kreuzungsunfall wegen irreführendem Blinkersetzens

Das bloße Setzen des Blinkers durch einen Vorfahrtberechtigten begründet für den Wartepflichtigen noch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass tatsächlich abgebogen wird. Erforderlich sind darüber hinausgehende, objektiv erkennbare Anzeichen für ein bevorstehendes Abbiegemanöver, etwa eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung oder eine sichtbare Fahrzeugorientierung …