Ein nach englischem Recht als Zwei-Zeugen-Testament errichtetes privatschriftliches „Will“ stellt keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO dar und genügt daher nicht zum Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt. Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf …