Eine Arbeitgeberin ist bei entsprechender Ausgestaltung der Betriebsrente nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Betriebsrente der Arbeitnehmerin deren Beschäftigungszeiten nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres zu berücksichtigen.
Die in § 6 Abs. 2 TV Betriebsrente Post geregelte Begrenzung der rentenfähigen Beschäftigungszeiten …