§ 88 VwGO bindet das Gericht gerade nicht streng an “die Fassung der Anträge”, sondern eröffnet die Möglichkeit, im Wege der Auslegung das wirklich gewollte Rechtsschutzziel zugrunde zu legen.
Das Verwaltungsgericht ist deshalb nicht an den Wortlaut des Antrags gebunden, …