Im Rahmen der Strafzumessung ist auch zu prüfen, ob der (hier: zuvor nicht inhaftierten) Angeklagten ein Widerruf der Bewährung der in einem früheren Urteil verhängten Freiheitsstrafe droht.
Sollte dies der Fall sein, muss mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, …