Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können1.
Sollte mit dem Schreiben auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des …