Keine Männer im Amt einer Frauenvertreterin

Das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl der Frauenvertreterin steht nach dem Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin ausschließlich weiblichen Beschäftigten zu. Der Ausschluss männlicher Beschäftigter verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, da die Regelung dem verfassungsrechtlich zulässigen Ausgleich fortbestehender faktischer Benachteiligungen …