Ehrenamtliche Betreuung bei Sicherungsverwahrten

Macht die Justizvollzugsanstalt die Aufnahme eines Sicherungsverwahrten in eine Warteliste für eine ehrenamtliche Betreuung vom Umfang der vorhandenen Außenkontakte abhängig, ist dies bei einer unzureichenden Anzahl betreuungswilliger Personen grundsätzlich ermessensfehlerfrei. Die Justizvollzugsanstalt darf einem Sicherungsverwahrten nicht allgemein untersagen, sich selbst …

Sicherungsverwahrung – und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Bei einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Sicherungsverwahrten gebietet die Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass die Strafvollstreckungskammer deren Ausmaß, insbesondere Dauer, konkret feststellt.

Da die rechtliche Prüfung durch das Oberlandesgericht in dem dem Revisionsverfahren nachgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren allein auf der Grundlage der Gründe der angefochtenen …

Rentenversicherung für Sicherungsverwahrte

Die Justizvollzugsanstalt ist nicht verpflichtet, für die bei ihr gemäß § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG beschäftigten Sicherungsverwahrten Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen, weil eine Rentenversicherungspflicht nicht besteht.

Behauptet der Sicherungsverwahrte, seine Tätigkeit in der Anstalt müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen rentenversicherungspflichtig sein, …

Sicherungsverwahrung – und der „Hang“

Das Merkmal „Hang“ verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt.

Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer festen eingewurzelten Neigung straffällig …