Dass die Grundbucheintragung (hier: der Fortführungsnachweis) nach Eingang der (Rechts-)Beschwerde vollzogen worden ist, ändert daran nichts, weil die (Rechts-)Beschwerde in analoger Anwendung von § 62 FamFG als Feststellungsantrag fortgeführt werden kann.
Gemäß § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht nach Erledigung …