Die zwischenzeitlich erledigte Vollstreckung einer Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe führt nicht zu einem nachträglichen Entfallen der Zäsurwirkung des zugrunde liegenden Strafbefehls.
Insoweit ist in der neuen Hauptverhandlung die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung …