Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung leiden die Urteilsgründe an einem Darstellungsmangel, wenn sie sich nicht zum Vollstreckungsstand einer Vorverurteilung des Angeklagten verhalten.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beging der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer fünf der abgeurteilten Taten zu …