Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt sich, dass der Verpflichtete sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten hat, die für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet werden.
Als erstattungspflichtig werden im Gesetz ausdrücklich auch aufgewendete Mittel …