Die erlittene Untersuchungshaft hat bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafen nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben.
Denn die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft ist im Vollstreckungsverfahren auf den vor …