Dem Beschwerdegericht kommt im Beschwerdeverfahren gemäß § 68 GKG eine unbeschränkte Überprüfungsbefugnis zu.
Die bisherige Auffassung, wonach die Überprüfgungsbefugnis auf Ermessensfehler beschränkt ist1, fußte noch auf der alten Fassung des § 571 ZPO.
Nach § 572 Abs. …