Auch schwerst Hirngeschädigte, die nicht sehen können, haben einen Anspruch auf Blindengeld.
Anders als in der bisherigen Rechtsprechung entschieden, ist hierfür nicht mehr erforderlich, dass ihre Beeinträchtigung des Sehvermögens noch deutlich stärker ausgeprägt ist als die Beeinträchtigung sonstiger Sinneswahrnehmungen wie …