Die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und damit auch die einer Einspruchsentscheidung setzt die (passive) Handlungsfähigkeit des Empfängers voraus1.
Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO bei juristischen Personen ihre gesetzlichen Vertreter. …