Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es dann, wenn sich der Täter nicht ein Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen will, hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme.
Insoweit liegt …