§ 16 Abs. 4 EStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass wirtschaftlich zusammenhängende Veräußerungen als eine einzige Veräußerung angesehen werden können.
Wenn der Kläger das 55. Lebensjahr vollendet hat, steht ihm nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG dem Grunde …