Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer.
Weder aus dem Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrags noch aus dem BBiG ergibt sich, …