Allein der Umstand, dass ein Auskunftstitel vollstreckt wird, erhöht die für den Auskunftspflichtigen durch die Auskunftsverpflichtung entstehende Beschwer nicht.
Im rechtlichen Ausgangspunkt ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, …