Der Arbeitgeber kann gegen einen Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers nicht mit einem Erstattungsanspruch aufrechnen, soweit der Entgeltanspruch des Arbeitnehemrs Pfändungsschutz genießt.
Die Aufrechnung der Arbeitgeberin verstößt insoweit gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB.