Sind die Eltern willens, die Gefahr für ihr Kind im Wege der Fremdunterbringung abzuwenden, ist familiengerichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.
Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der …