Forderungen des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung sind nicht zu aktivieren, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Vermieterin der Y-GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum …








