Bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt. Ein durch vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente verringerter Zugangsfaktor ist nicht zugunsten des Ausgleichspflichtigen zu berücksichtigen.
Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen …