Gewährleistung bei Bauträgerverträgen

Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich bei nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossenen Bauträgerverträgen weiterhin grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein1. Für vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossene …

Tariflicher Mehrurlaub – und sein Verfall

§ 15 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie enthält ein eigenes Fristenregime im Bereich des Urlaubs, weswegen von einer Differenzierung zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub auszugehen ist. Tariflicher Urlaub, der krankheitsbedingt nicht …

Einmal zuviel verschlafen

Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG “bedingt”, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung …

Der Nebenklägerbeistand im Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts – und die Festsetzung seiner Vergütung

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist für Entscheidungen über Anträge eines von ihm im Ermittlungsverfahren bestellten Rechtsanwalts auf Festsetzung einer Pauschgebühr nicht zuständig. Dieser Entscheidung des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof lag das Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wegen des Sprengstoffanschlags auf dem Oktoberfest in …

Bauträgerverträge – und die Gewährleistung

Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich bei nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossenen Bauträgerverträgen weiterhin grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein1. Für vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossene …

Befristung einer erheblichen Arbeitszeiterhöhung

Die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, sondern der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang erfordert jedoch zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des …