Stadtrundfahrten, die im nachträglich genehmigten Linienverkehr durchgeführt werden, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Die Umsatzsteuer ermäßigte sich insoweit nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. auf 7 % u.a. für „die Beförderungen von Personen … im genehmigten …