Die Revision ist nicht bereits deshalb begründet, weil das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts später als fünf Monate nach seiner Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
Auf eine Verletzung der …