Die Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher Verwaltung im Rahmen einer Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB kann auch eine Tätigkeit im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs unterfallen.
Der öffentliche Personennahverkehr unterfällt der Daseinsvorsorge, die nach gefestigter Rechtsprechung eine öffentliche Aufgabe darstellt…