Die Urteilsgründe zur Gesamtstrafenbildung leiden an einem Darstellungsmangel bereits deshalb, wenn sie sich nicht zum Eintritt der Rechtskraft der vorausgegangenen Urteile verhalten.
Dies gilt auch, wenn sich zwar dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend sicher entnehmen lässt, dass die Vorverurteilungen …