Im Allgemeinen ist es nicht gestattet, im Revisionsrechtszug die Klage zu ändern (§ 559 Abs. 1 ZPO).
Denn die unbeschränkte Zulassung der Klageänderung im Revisionsrechtszug würde mit der Besonderheit des Revisionsverfahrens nicht vereinbar sein, nach der nur dasjenige …