Das Maß der gebotenen Aufsicht bei Minderjährigen richte sich u.a. nach deren Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, seinem örtlichen Umfeld, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen.
So das Landgericht …