Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht versäumt ist, da das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachrüge begründet worden ist1.
Dass …