Bei einem Streit um eine Mietminderung besteht Mieter das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse der Mieter (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Die Möglichkeit einer Leistungsklage auf Rückforderung etwa unter Vorbehalt gezahlter Mieten steht dem nicht entgegen. Das Feststellungsinteresse …