Die mittäterschaftliche Beteiligung an einer (gefährlichen) Körperverletzung setzt einen Tatbeitrag voraus, der zwar nicht in der eigenhändigen Vornahme von Verletzungshandlungen bestehen, für die Tat jedoch objektiv förderlich sein1.
Dieser Tatbeitrag muss ebenso wie der auf die gemeinsame Begehung …