Die Festlegung des Grenzwerts der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 BtMG auf jeweils ein Gramm der synthetischen Cannabinoide AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA ist für den Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden.
Das sachverständig beratene Landgericht hatte für die …