Auf § 288 Abs. 2 BGB lässt sich ein Verzugszinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht stützen, wenn der Anspruch des Gläubigers auf Versicherungsleistungen keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift ist.
Gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB…