Die Abkürzung der vertraglichen Kündigungsfrist durch § 113 Satz 2 InsO verstößt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen Verfassungsrecht.
GG gewährt keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen. Der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden …