Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO.
Ein etwaiger Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB und entsteht bereits mit der Begründung der …
Das war das Zivilrecht im Mai 2015: