
Bestätigen Arbeitsvertragsparteien nach dem 31.12.2001 in einem Änderungsvertrag die volle Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, kann darin die erneute Vereinbarung einer zuvor als Gleichstellungsabrede auszulegenden Tarifbezugnahme liegen. Die Klausel ist dann nach den für Neuverträge geltenden Auslegungsgrundsätzen zu beurteilen und kann …