Ein Anspruch auf Änderung eines in der Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilungsschlüssels besteht nicht, solange die Teilungserklärung selbst nicht geändert wurde. Ein früheres Urteil, das lediglich einen Unterlassungsanspruch bezüglich der Nutzungsart abweist, entfaltet keine Bindungswirkung für die Frage der Kostenverteilung und rechtfertigt …