Leiharbeitnehmer, die in der Regel im Entleiherbetrieb beschäftigt sind, zählen bei den Schwellenwerten des § 9 Satz 1 BetrVG grundsätzlich mit. Wird der Betriebsrat in zu geringer Größe gewählt, weil Leiharbeitnehmer unberücksichtigt blieben, ist die Wahl auf Anfechtung hin unwirksam. …